Satzung des Vogelzucht- und Schutzvereins Mannheim und Umgebung 2006 e.V.

    I.Allgemein

    § 1
    Name und Sitz des Vereins

    1.Den Verein führt den Namen Vogelzucht und Schutzverein Mannheim und Umgebung
      2006 e.V.
      Er hat seinen Sitz in Mannheim und ist dem Badischen Kanarienzüchterverband e.V. (BKV) und dem    Deutschen Kanarienzüchterbund e. V. (DKB) angeschlossen.

    2.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    § 2
    Zweck des Vereins

    Zweck des Vereins ist die Förderung der Vogelzucht und die Erhaltung der Vogelwelt.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Als Mittel zur Erreichung der gestellten Aufgaben sind zu betrachten:
    1. Abhalten von regelmäßigen Mitgliederversammlungen.
    2. Zuchtbesprechungen und Vorträge

    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

    II. Mitgliedschaft

    § 3
    Mitglieder

    Der Verein besteht aus.
    a)Mitgliedern
    b)Fördermitgliedern
    c)Jugendlichen
    d)Ehrenmitgliedern
    zu a) sind alle über 18 Jahren die auch im BKV und DKB Mitglied sind
     zu b)sind alle über 18 Jahren die nicht im BKV und DKB Mitglied sind ( dadurch ohne stimmrecht in BKV und DKB Sachen)
    zu c) Jugendliche sind Mitglieder unter 18 Jahren.
    zu d)Ehrenmitglieder sind die vom erweiterten Vorstand gem. §13 vorgeschlagenen Mitglieder, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt worden sind.
     

    § 4
    Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche (unbescholtene) Person werden. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Das Aufnahmegesuch eines Jugendlichen muss von dessen gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein.
    § 5
    Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind vom vollendeten 18. Lebensjahr an voll stimmberechtigt und wählbar. Jugendliche haben kein Stimmrecht. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
    Die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge und sonstigen Leistungen werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Auf Antrag kann der erweiterte Vorstand Beitragserleichterungen (Stundung oder teilweisen Erlass) gewähren.
    Mitglieder unter 18 Jahren sind beitragsfrei.

    § 6
    Verlust der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod
    b) durch Austritt
    c) durch Ausschluss
    d) durch Auflösung

    Der Ausschluss erfolgt

    a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen
      im Rückstand ist
    b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
    c) Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
    d) Wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
    e) Aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdiziplin berührenden Gründen.

    Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Anrechte an den Verein, das Mitglied bleibt aber für alle noch offenen Verpflichtungen haftbar, die bis zum Tage seines Austritts bestanden haben.
    Der Austritt kann jederzeit mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Austrittsdatum.

    § 7
    III. Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) der erweiterte Vorstand
    c) die Mitgliederversammlung

    § 8
    Vorstand

    Der Vorstand besteht aus:
    dem 1.Vorsitzenden
    dem 2.Vorsitzenden
    dem Schriftführer
    dem 1. Kassier
    dem Ehrenvorsitzenden

    1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
    2. Der 1. Vorsitzende leitet den Verein nach Maßgabe der Satzungen. Die Vertretungsvollmacht ist nach außen unbeschränkt, im Innenverhältnis ist er an die Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden. Er führt den Vorsitz im Vorstand, erweiterten Vorstand und den Mitgliederversammlungen. Er überwacht die Tätigkeit seiner Mitarbeiter und ist berechtigt, für spezielle Probleme des Vereins Ausschüsse zu benennen. Für den Bank- und Geldverkehr erhalten der 1. Vorsitzende und der 1.Kassier Vollmacht.
    3. Der 2. Vorsitzende ist sein ständiger Stellvertreter.
    4 .Der 1. Kassier hat die Aufgabe die Vermögensinteressen des Vereins wahrzunehmen und ist für die gesamte Kassenführung verantwortlich.
    5. Der Schriftführer übernimmt alle erforderlichen Schreibarbeiten. Anfertigungen von Vorstands-Mitglieder- Versammlungs- Protokollen etc.


    6. Der Vorstand ist für die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten und für alle Aufgaben aus dieser Satzung zuständig. Für Beschlüsse die zweckmäßigerweise auf eine breitere Basis gestellt werden müssen, wird der erweiterte Vorstand einberufen und gehört. Über die Notwendigkeit der Einberufung entscheidet der Vorstand.
    7. Der erweiterte Vorstand besteht aus den oben genannten Personen und dem
    a) 2.Kassier
    b) den Beisitzern

    Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben
    a) Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
    b) Vorschläge über die Höhe des Mitgliedbeitrages, evtl. Stundung und Erlass des Beitrages
    c) Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung aller gefassten Beschlüsse.
    d) Vorschläge für Vereinsehrungen.

    Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

    § 9
    Kassenwesen

    1. Dem 1. Kassier unterliegt das gesamte Kassenwesen Er wird unterstützt durch den 2.Kassier, der nach seinen Anweisungen arbeitet. Bei entsprechenden Veranstaltungen können weitere Mitglieder dazu verpflichtet werden.
    2. Zur Überwachung des Kassenwesens wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, denen das gesamte Rechnungsmaterial zur Verfügung zu stellen ist. Die Kassenprüfer sind auch zu außerordentlichen Kassenprüfungen berechtigt; sie müssen über ihre Tätigkeit den Mitgliederversammlungen Bericht erstatten.
    3. Bei Ausgaben und Einnahmen müssen Quittungen und Belege vom Kassenwart oder 1. Vorsitzenden gegengezeichnet werden, anderenfalls werden diese Beträge nicht anerkannt.

    § 10
    Ordentliche Mitgliederversammlung

    Der Vorstand beruft im 1. Vierteljahr jedes Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
    In der Tagesordnung muss enthalten sein:
    1. Jahresbericht
    2. Kassenbericht
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Neuwahlen ( alle 2 Jahre)

    Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht sein.
    Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    Bis zur Neuwahl leitet der 1. Vorsitzende die Versammlung. Von den versammelten Mitgliedern ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Neuwahl des Vorstandes vornimmt. Durch geheime Wahl oder per Akklamation entscheidet die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl notwendig. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

    § 11
    Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von 1. Vorsitzenden einzuberufen wenn
    1. dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind
    2. mindestens 20% aller Mitglieder unter Angabe eines Grundes eine solche Versammlung beantragen.

    § 12
    Ehrungen

    Der Verein verleiht Ehrungen für:
    1. besondere Verdienste um den Verein
    2. 15 jährige Mitgliedschaft – Nadel in Silber
    3. 25 jährige Mitgliedschaft – Nadel in Gold

    § 13
    Ehrenmitglieder

    Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des erweiterten Vorstands verliehen für:
    a) besondere Verdienste um den Verein bzw. dessen Förderung
    b) 40 jährige Mitgliedschaft

    § 14
    Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung hat zu erfolgen wenn ¾ aller ordentlichen Mitglieder dafür stimmen.
    Sofern ¾ der ordentlichen Mitglieder nicht anwesend sind, muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, hierbei entscheiden ¾ der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an das Tierheim Mannheim e.V.

    § 15
    Inkrafttretung der Satzung

    Vorstehende Satzung wurde am 28.12.2006 in Mannheim von der Gründungsversammlung beschlossen.

    § 16
    Eintragung in das Vereinsregister

    Die anwesenden Mitglieder beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28. Dezember 2006 einstimmig, dass die Satzung in das Vereinsregister beim Amtgericht Mannheim eingetragen werden soll.

    Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte im Januar 2007
     

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